Definitionen

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Liquidation (infolge Konkursverfahren)

Nach Konkurseröffnung beginnt die Abwicklung der Liquidation. In einer Mehrheit der Fälle reichen in der Schweiz die pfändbaren Aktiven aber nicht dafür aus, die Liquidationskosten zu decken. In diesem Fall wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und dies im Amtsblatt bekanntgemacht (Art. 230 SchKG). Wenn nicht innert 10 Tagen ein Gläubiger ein Liquidationsverfahren verlangt und dessen Finanzierung garantiert, wird das Konkursverfahren geschlossen und das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht (was bei den meisten eingestellten Konkursen der Fall ist).