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Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen (Besteuerungsform)

Zu den juristischen Personen dieser Besteuerungsform gehören neben Vereinen und Stiftungen unter anderem Strassengenossenschaften oder Korporationen. Die Besteuerung erfolgt nach StG §§ 87, 88, 93 Abs. 2 und § 100. Die Bestimmungen sind grundsätzlich dieselben wie bei den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ohne Minimalsteuer. Zu den Unterschieden gehört, dass Gewinne bis höchstens 20'000 Fr. und ein Kapital unter 100'000 Fr. nicht besteuert werden.