Ausgaben der Luzerner Haushalte

Obligatorische Ausgaben

Das materielle Wohlergehen der Bevölkerung hängt nicht allein von der Höhe des Einkommens ab, sondern auch von den anfallenden Kosten. Der (monetäre) Wohlstand zeigt sich unter anderem an jenem Betrag des Haushaltseinkommens, der nicht zur Deckung der Grundbedürfnisse und der fixen Kosten aufgewendet werden muss, sondern über den frei verfügt werden kann, zum Beispiel für Konsumzwecke oder zum Sparen. Dieser frei verfügbare Betrag hängt stark von der Höhe der so genannten obligatorischen Ausgaben ab.
Nachfolgend werden die jährlichen obligatorischen Ausgaben der Erwerbshaushalte (Referenzperson im Erwerbsalter zwischen 18 und 64 Jahren), insbesondere die Ausgaben für Steuern und Krankenkassenprämien untersucht

Obligatorische und gebundene Ausgaben

Als obligatorische Ausgaben gelten Steuern, Krankenkassenprämien nach KVG, Unterhaltszahlungen und Sozialversicherungsbeiträge. Zieht man diese obligatorischen Ausgaben vom Haushaltseinkommen ab, resultiert das verfügbare Einkommen.

Gebundene, jedoch nicht obligatorische Ausgaben sind Wohnkosten, Gewinnungskosten (Berufsauslagen und allfällige Kinderfremdbetreuungskosten) sowie Krankheitskosten (neben den Krankenkassenprämien nach KVG). Diese fallen regelmässig an und können nicht kurzfristig verändert werden. Zieht man vom verfügbaren Einkommen die gebundenen Kosten ab, resultiert das frei verfügbare Einkommen.

Steuerbelastung der Luzerner Haushalte

Die Höhe der obligatorischen Ausgaben beeinflusst wesentlich, was den Haushalten an finanziellen Mitteln zur Deckung der übrigen Kosten oder zum Sparen zur Verfügung steht. Ein bedeutender Teil der obligatorischen Ausgaben bilden die Steuern. Sie dienen innerhalb des Gemeinwesens der Finanzierung von öffentlichen Aufgaben und Infrastrukturen. (Zur ausführlichen Besprechung der Steuerthematik vgl. LUSTAT 2022.)

Steuerhaushalt vs. Privathaushalt

Leben mehrere Personen in einem Privathaushalt zusammen, bedeutet das nicht, dass sie auch einen gemeinsamen Steuerhaushalt bilden. Handelt es sich um ein Ehepaar (mit oder ohne Kinder) gelten sie als steuerliche Einheit, als ein Steuersubjekt. Leben zwei Personen hingegen im Konkubinat (mit oder ohne Kinder), zählen sie als zwei Steuersubjekte und werden unabhängig voneinander besteuert. Die Statistik der finanziellen Situation der Haushalte (FinSit) basiert hingegen auf dem zentralen Konzept des Privathaushalts. Die nachfolgend genannten Steuerbeträge werden in dieser Betrachtungsweise für den Privathaushalt aufsummiert ausgewiesen.

Die Steuerbelastung zeigt den Anteil des zu zahlenden Steuerbetrags am Haushaltseinkommen – abhängig vom Steuertarif und den Abzugsmöglichkeiten. Der Steuerbetrag beinhaltet die fiskalische Belastung durch die direkte Bundessteuer sowie durch Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern.

Die Steuerbelastung entspricht jenem Anteil am Haushaltseinkommen, den die Erwerbshaushalte für die Steuern aufwenden müssen. Die Steuerbelastung der Privathaushalte im Kanton Luzern mit Referenzperson im Erwerbsalter zwischen 18 und 64 Jahren lag 2020 im Mittel bei 9,2 Prozent. 2010 hatte diese noch bei tieferen 8,5 Prozent gelegen. 2011 ist sie zwischenzeitlich aufgrund der Steuergesetzrevision 2011 auf 7,8 Prozent gesunken. Anschliessend stieg sie kontinuierlich bis ins Jahr 2020 an, ausgenommen 2015, 2016 und 2017 in denen sie stabil blieb.

Steuergesetzrevision 2011 und weitere Revisionen

Die wichtigsten Änderungen, die im Kanton Luzern mit der Steuergesetzrevision 2011 vorgenommen wurden, sind folgende:

  • Halbierung Gewinnsteuer: Nach der auf 2010 beschlossenen Senkung der Gewinnsteuer um 25 Prozent wird diese auf 2012 nochmals halbiert.
  • Entlastung des Mittelstands und Ausgleich kalte Progression: Entlastung der mittleren Einkommen bei gleichzeitiger Abflachung des Progressionsverlaufs bei hohen Einkommen sowie vorzeitiger Ausgleich der kalten Progression.
  • Schaffung Kinderbetreuungsabzug: Abzug für Eigenbetreuung der Kinder im Alter bis 15 Jahre von 2'000 Franken; Abzug für Fremdbetreuungskosten eines Kindes, die infolge Berufstätigkeit oder schwerer Erkrankung der Betreuungsperson entstehen.

Weitere Steuergesetzrevisionen:

  • Ab 2018: Der Pendlerabzug wird begrenzt und der 2011 eingeführte Abzug für die Eigenbetreuung von Kindern reduziert. Von den Erträgen, die aus qualifizierten Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften stammen, wird ein grösserer Anteil dem steuerbaren Einkommen angerechnet.
  • Ab 2020: Die Steuerfreibeträge beim Vermögen werden erhöht. Der lineare Vermögenssteuersatz wird bis 2023 befristet angehoben.

Weitere Informationen zu den Steuergesetzrevisionen finden sich auf der Website der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.

Vgl. auch: LUSTAT (2022): Steuern natürlicher Personen

Steuerbelastung nach Haushaltstyp

2020 wiesen unter den Luzerner Erwerbshaushalten die Konkubinate ohne Kinder mit 10,6 Prozent und die Einpersonenhaushalte mit 10,5 Prozent im Mittel die höchste Steuerbelastung aller Haushaltstypen auf. Beide Haushaltstypen werden mit demselben Steuertarif besteuert, denn die Konkubinatspartner werden wie Alleinlebende einzeln besteuert (Alleinstehenden-Tarif).

Auf sie folgen die Verheirateten ohne Kinder mit 10,1 Prozent. Diese werden einerseits tiefer besteuert als Einzelpersonen (Verheirateten-Tarif) und haben zusätzlich die Möglichkeit des Zweitverdienerabzugs, wenn beide Eheleute Erwerbseinkommen in den Haushalt einbringen. Aufgrund des tieferen Steuertarifs, der zusätzlichen Abzugsmöglichkeiten und der Steuerprogression fällt die Steuerbelastung Verheirateter ohne Kinder im Mittel geringer aus als jene von Einzelpersonen.

Paare mit Kindern mit tieferer Steuerbelastung als Paare ohne Kinder

Paare mit Kindern weisen im Mittel eine deutlich tiefere Steuerbelastung auf als Paare ohne Kinder, da sie zusätzlich von Kinderabzügen (seit Steuergesetzrevision 2011 inkl. Abzug für Eigen- und Fremdbetreuung bei kantonalen Steuern) profitieren und die Frauen in diesen Haushalten häufig aufgrund von Teilzeitarbeit ein geringeres Erwerbseinkommen erzielen als Frauen in Paarhaushalten ohne Kinder.

Die Konkubinate mit Kindern wiesen 2020 mit 6,9 Prozent im Mittel eine tiefere Steuerbelastung auf als Verheiratete mit Kindern mit 7,9 Prozent. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass sie ihre Kinder häufiger als Verheiratete fremdbetreuen lassen und daher stärker vom Kinderbetreuungsabzug profitieren. 2020 machte über ein Viertel (27,0%) der Konkubinatshaushalte mit Kindern einen Fremdbetreuungsabzug von im Schnitt rund 3'900 Franken geltend. Bei den Verheirateten mit Kindern waren es tiefere 15,0 Prozent mit einem durchschnittlichen Betrag von gut 4'000 Franken. Zudem werden Konkubinate mit Kindern, wenn beide Partner Kinder in den Haushalt einbringen, pro Partner/in einzeln zum Familien-Tarif besteuert und zahlen damit im Vergleich zu Verheirateten mit Kindern tiefere Steuern. Dieser Effekt verstärkt sich zudem mit zunehmendem Einkommen durch die Progression.

Alleinerziehende mit tiefster Steuerbelastung

Einelternhaushalte weisen mit 4,1 Prozent anteilmässig die tiefste Steuerbelastung aller Haushaltstypen auf, weil auf sie im Gegensatz zu den Alleinlebenden der Familien-Tarif (Verheirateten-Tarif) angewendet wird. Zudem können sie Kinderabzüge geltend machen. Weiter erzielen sie lediglich ein Einkommen und werden dadurch aufgrund der Steuerprogression häufig zu einem tieferen Satz besteuert als Paare mit Kindern.

Steuerbelastung bei allen Haushaltstypen gestiegen

Zwischen 2010 und 2020 zeigt sich bei allen Haushaltstypen eine Zunahme der Steuerbelastung. Am deutlichsten ist die Steuerlast bei den Konkubinaten mit Kindern gestiegen (+1,0 Prozentpunkt). Bei den Verheirateten mit Kindern war die Zunahme mit 0,9 Prozentpunkten ebenfalls verhältnismässig hoch. Bei den Einpersonenhaushalten (+0,7 Pp.), Konkubinaten ohne Kinder (+0,6 Pp.) und Verheirateten ohne Kinder (+0,5 Pp.) ist die Steuerlast etwas schwächer angestiegen. Die tiefste Zunahme wiesen die Alleinerziehenden mit plus 0,1 Prozentpunkten auf.

Indizierte Entwicklung der Steuerbelastung nach Haushaltstyp

Um die Entwicklung der Steuerbelastung nach Haushaltstyp vertieft zu analysieren, wird im Folgenden die Entwicklung seit 2010 indiziert (2010=100). Dabei wird die Steuerbelastung der einzelnen Haushaltstypen zu der jeweiligen im Jahr 2010 ins Verhältnis gesetzt.

Zwischen 2010 und 2020 hat die Steuerbelastung bei den Konkubinaten mit Kindern von allen Haushaltstypen am stärksten zugenommen (Indexwert 2020: 116,4). Die Verheirateten mit Kinder hatten im Verhältnis zum Jahr 2010 den zweitstärksten Anstieg der Steuerbelastung zu bewältigen (2020: 113,1). Den tiefsten Zuwachs wiesen die Einelternhaushalte auf (2020: 102,3). Die drei übrigen Haushaltstypen wiesen 2020 einen Indexwert zwischen 105,7 (Verheiratete ohne Kinder), 105,8 (Konkubinate ohne Kinder) und 106,8 (Einpersonenhaushalte); bei allen dreien lag der Anstieg beinahe gleichauf.

Steuerbelastung nach Einkommensgruppe

Gemäss dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit soll jede Person im Verhältnis zu den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln an den Staatshaushalt beitragen. Im Folgenden werden die Luzerner Privathaushalte mit Referenzperson im erwerbsfähigen Alter von 18 bis 64 Jahren nach der Höhe ihres Haushaltseinkommens in fünf Gruppen (Quintile) eingeteilt und die Steuerbelastung dieser Einkommensgruppen untersucht.

Zweites Einkommensfünftel mit hoher Steuerbelastung

Ein Vergleich der Steuerbelastung der fünf Einkommensklassen zeigt, dass die Luzerner Erwerbshaushalte im zweiten Fünftel (jene 20 Prozent der Erwerbshaushalte, die am zweitwenigsten Einkommen erzielen) besonders belastet werden, denn die Steuerbelastung ist beim zweiten Fünftel höher als beim dritten und vierten. Bei den Haushalten des zweiten Fünftels lag die Steuerbelastung 2020 bei 9,7 Prozent; bei jenen des dritten Fünftels hingegen bei 8,3 Prozent.

Die hohe Steuerbelastung des zweiten Fünftels ergibt sich aus der Tatsache, dass diese Einkommensklasse vergleichsweise selten von Steuerabzügen profitieren kann. Zum Beispiel reicht möglicherweise das Haushaltsbudget nicht aus, um die abzugsberechtigten Maximalbeiträge an die 3. Säule zur Altersvorsorge zu leisten. Im Jahr 2020 machten 48,0 Prozent der Haushalte aus dem zweiten Einkommensfünftel von Abzügen der 3. Säule Gebrauch – im Schnitt von knapp 5'000 Franken. Beim dritten Einkommensfünftel lag entsprechender Anteil bei höheren 64,1 Prozent mit durchschnittlichen 6'300 Franken.

Zudem hat auch die Zusammensetzung der Haushalte der einzelnen Einkommensklassen eine Auswirkung auf das Mittel der jeweiligen Steuerbelastung. So sind beispielsweise die Einpersonenhaushalte, welche eine verhältnismässig hohe Steuerbelastung aufweisen, im zweiten Einkommensfünftel häufiger vertreten, als bei der dritten und vierten Einkommensklasse. Beim zweiten Einkommensfünftel lag 2020 der Anteil der Alleinlebenden bei 51,7 Prozent, beim dritten Einkommensfünftel bei 16,5 Prozent und beim vierten Einkommensfünftel bei 5,9 Prozent. Haushalte mit Kindern hingegen, die durch die entsprechenden Abzugsmöglichkeiten steuerlich entlastet werden, kommen im zweiten Einkommensfünftel mit 27,7 Prozent deutlich seltener vor als im dritten Einkommensfünftel mit 45,3 Prozent.

Steuergesetzrevision 2011 führte lediglich temporär zur Entlastung

Die Steuerbelastung der Luzerner Privathaushalte mit Referenzperson im erwerbsfähigen Alter zwischen 18 und 64 Jahren war in den Jahren zwischen 2010 und 2020 teilweise Schwankungen ausgesetzt, die auf mehrere Ursachen zurückzuführen sind. Die Luzerner Steuergesetzrevision 2011 beinhaltete den vorzeitigen Ausgleich der kalten Progression (Anpassung an die Teuerung) und die Abflachung der Steuerprogression. Der Tarif für Alleinlebende wurde beispielsweise ab einem Einkommen von 1'984'500 Franken auf 5,7 Prozent je Einheit gesenkt (vorher: 6,1% ab 582'100 Fr.). Durch die Abflachung der Steuerprogression wurden also hauptsächlich jene 20 Prozent der Haushalte mit den höchsten Einkommen entlastet. Vom Ausgleich der kalten Progression profitierten vor allem die unteren Einkommensgruppen.

Die Revision von 2011 beinhaltete ausserdem die Einführung eines Kinderbetreuungsabzugs für Kinder im Alter bis zu 15 Jahren. Der Abzug betrug für die Eigenbetreuung 2'000 Franken und jener für die Fremdbetreuung aufgrund von Berufstätigkeit oder schwerer Erkrankung der primären Betreuungsperson 2'000 bis maximal 4'700 Franken (im Fall einer Behinderung ohne Limite); zusammen also maximal 6'700 Franken. Dies führte 2011 zu einer steuerlichen Entlastung der Familienhaushalte.

Bereits 2012 stieg die Steuerbelastung wieder leicht an. 2013 erfolgte dann eine Erhöhung des Steuerfusses in rund einem Fünftel der Luzerner Gemeinden. Beispielsweise wurde per 2013 in einwohnerstarken Gemeinden wie der Stadt Luzern der Steuerfuss von 1,75 auf 1,85 Einheiten und in Kriens von 1,90 auf 2,00 Einheiten erhöht. Der mittlere Steuerfuss auf Gemeindeebene stieg dadurch von 1,84 auf 1,88 Einheiten (LUSTAT 2023). Dies führte bei allen Einkommensgruppen zu einer Zunahme der Steuerbelastung. 2014 erfolgte zudem eine Erhöhung des kantonalen Steuerfusses von 1,50 auf 1,60 Einheiten (LUSTAT 2023). Die Steuerbelastung nahm, vor allem bei der obersten Einkommensgruppe, dadurch zusätzlich zu.

Der Effekt der Steuerentlastung durch die Steuergesetzrevision 2011 ist somit lediglich temporärer Natur gewesen. Betrachtet man die Steuerbelastung zusätzlich nach Haushaltstypen, zeigt sich, dass die Steuergesetzrevision 2011 alle Haushaltstypen entlastet hat – auch hier aber: lediglich temporär. Bereits 2014 lag die Steuerbelastung für alle Haushaltstypen (Einelternhaushalte ausgenommen) aus den oben genannten Gründen höher als noch im Jahr 2010 vor der Revision.

Steuerfusserhöhung in der Gemeinde Emmen 2018 macht sich bei der Steuerbelastung bemerkbar

2018 stieg die Steuerlast gegenüber dem Vorjahr bei allen fünf Einkommensgruppen an. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass der Steuerfuss der zweitgrössten Gemeinde im Kanton, Emmen, in diesem Jahr von 2,05 auf 2,25 Einheiten angehoben wurde.

Der Vergleich der Steuerlast der Erwerbshaushalte ohne Emmen mit der Steuerlast der Erwerbshaushalte der Gemeinde Emmen zeigt dies deutlich: Ohne die Haushalte in Emmen lag die Steuerlast 2018 bei 9,0 Prozent und nahm gegenüber dem Vorjahr um 0,3 Prozentpunkte zu (2017: 8,7%). Bei den Haushalten in Emmen hatte die Last 2017 noch bei tieferen 8,5 Prozent gelegen und stieg 2018 auf 9,2 Prozent an. Da die Haushalte in Emmen einen relativ grossen Anteil an den Haushalten im Kanton Luzern insgesamt ausmachen (2018: 7,8%), schlug sich die Erhöhung des Steuerfusses in Emmen auf das Mittel aller Luzerner Erwerbshaushalte nieder.

Die Steuergesetzrevision 2018, die unter anderem eine Reduktion des Eigenbetreuungsabzugs von 2'000 auf 1'000 Franken und eine Begrenzung des Pendlerabzugs auf 6'000 Franken beinhaltete, hat ebenfalls zum Anstieg der Steuerbelastung beigetragen.

Steuerlast bei allen Einkommensgruppen 2020 höher als noch 2010

Auch im Jahr 2019 stieg die Steuerbelastung bei allen Einkommensgruppen gegenüber dem Vorjahr nochmals an – ausser beim obersten Fünftel, also den 20 Prozent der Luzerner Erwerbshaushalte, die am meisten Einkommen erzielen. Die Zunahme ist möglicherweise darauf zurückzuführen, dass der mittlere Steuerfuss der Luzerner Gemeinden 2019 erstmals seit 2014 wieder angestiegen ist (LUSTAT 2019).

2020 nahm die Steuerlast bei allen Einkommensgruppen nochmals leicht zu – ausser beim untersten Einkommensfünftel, also den 20 Prozent der Erwerbshaushalte, die am wenigsten Einkommen erzielen.

Wird der Zeitraum von 2010 bis 2020 betrachtet, war die Steuerbelastung somit bei allen Einkommensgruppen auf dem Höchststand, ausgenommen das unterste Einkommensfünftel, bei dem dies 2019 der Fall gewesen war.

Indizierte Entwicklung der Steuerbelastung nach Einkommensgruppe

Um die Entwicklung der Steuerbelastung nach Einkommensgruppe vertieft zu analysieren, wird die Entwicklung seit 2010 indiziert (2010=100). Dabei wird die Steuerbelastung der einzelnen Einkommensgruppen zu derjenigen im Jahr 2010 ins Verhältnis gesetzt.

Zwischen 2010 und 2020 hat sich die Steuerbelastung bei allen Einkommensgruppen ähnlich entwickelt. Auch die indizierte Betrachtung zeigt die Abnahme der Belastung im Jahr 2011 durch die Steuergesetzrevision und die anschliessende Zunahme bis ins Jahr 2019.

Am stärksten hat die Steuerbelastung des zweiten und dritten Einkommensfünftels zugenommen (Indexwert 2020: 110,8), also den 40 Prozent der Haushalte mit mittleren bis eher tiefen Einkommen. Am schwächsten ist die Steuerbelastung im obersten Einkommensfünftel gewachsen (2020: 107,3), also den 20 Prozent der Haushalte mit den höchsten Einkommen.

Krankenversicherungslast der Luzerner Haushalte

Für die Haushalte stellen die Versicherungskosten für die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung neben der Steuerlast einen weiteren gewichtigen Posten an obligatorischen Ausgaben dar. Die Krankenversicherungslast entspricht jenem Anteil am Haushaltseinkommen, den Privathaushalte für die obligatorische Krankenversicherungsprämie aufwenden müssen (Durchschnittsprämie). Die Entlastung der Haushalte durch die bedarfsabhängige Sozialleistung der individuellen Prämienverbilligung (IPV) zur obligatorischen Krankenversicherung spielt eine wichtige Rolle für die Berechnung und Interpretation der Krankenversicherungslast.

Umstellung vom Brutto- auf das Nettoprinzip in der FinSit-Statistik

Seit der Revision des Prämienverbilligungsgesetzes (Art. 65 Abs. 1 KVG), welches 2014 in Kraft trat, werden im Kanton Luzern die individuellen Prämienverbilligungen (IPV) zur obligatorischen Krankenversicherung direkt an die Krankenkassen der IPV-berechtigten Personen ausbezahlt und nicht länger an die IPV-berechtigten Personen selbst. Die Krankenversicherer ihrerseits stellen der unterstützungsberechtigten Person eine um den IPV-Beitrag reduzierte Prämie in Rechnung. Zu dieser Anpassung geführt hatte unter anderem die Befürchtung, die unterstützten Personen würden die direkt erhaltenen IPV-Beiträge für andere Zwecke als die Tilgung der Krankenversicherungskosten verwenden. Durch den Systemwechsel und die damit verbundene Direktzahlung an die Krankenversicherer sollte der Zahlungszweck gewährleistet werden. Eine Studie aus dem Jahr 2022 (Schmid et al. 2022) zeigt, dass die Systemänderung respektive die neue Art des Geldtransfers tatsächlich zu einer Reduktion der Zahlungserinnerungen und -rückstände geführt hat.

Methodisch hat der gesetzliche Systemwechsel zur Folge, dass im FinSit-Datensatz die ausbezahlten IPV-Beiträge den unterstützungsberechtigten Haushalten nicht mehr deren Einkommen zugerechnet werden (Bruttoprinzip), sondern als Ausgabenminderung von der Krankenkassenprämie abgezogen werden (Nettoprinzip, erstmalige Umsetzung in vorliegender Publikation). Dies, weil die IPV seit 2014 nicht mehr dem Haushalt direkt zufliesst. Die „Krankenversicherungslast“ nach der Nettobetrachtung drückt die nach Auszahlung der IPV verbleibende Prämienbelastung gemessen am Haushaltseinkommen abzüglich Steuern aus.

Krankenversicherungslast der Erwerbshaushalte von 2010 bis 2018 angestiegen

Die Krankenversicherungslast der Luzerner Privathaushalte mit Referenzperson im Erwerbsalter zwischen 18 und 64 Jahren ist zwischen 2010 und 2018 stetig angestiegen. Eine Ausnahme bildet das Jahr 2013, als die Last gegenüber dem Vorjahr stabil blieb. 2010 hatte die Krankenversicherungslast bei 6,2 Prozent gelegen; bis 2018 ist sie auf 8,1 Prozent angestiegen. In den Folgejahren sank sie wieder leicht und lag 2020 bei 7,9 Prozent.

Prämienregionen und kantonale Durchschnittsprämie

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) teilt die Regionen der Schweiz in Prämienregionen auf und bestimmt die maximal zulässigen Prämienunterschiede zwischen den Regionen. Bei unterschiedlichen Kosten innerhalb grösserer Kantone entstehen pro Kanton mehrere Prämienregionen. In den Kantonen Bern, Graubünden, Luzern, St. Gallen und Zürich sind die Gemeinden in 3 Prämienregionen eingeteilt. In den Kantonen Basel-Landschaft, Freiburg, Schaffhausen, Tessin, Waadt und Wallis gibt es 2 Prämienregionen. Die Krankenkassen können für die Prämienregionen unterschiedliche Prämien festlegen.

https://www.bag.admin.ch/de/krankenversicherung-praemienregionen

Die kantonalen Durchschnittsprämien werden jedes Jahr vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) veröffentlicht. Sie werden nach Kantonen und Altersgruppen – und bei Kantonen mit mehr als einer Prämienregion auch nach den Regionen – festgesetzt. Die Prämien basieren auf der Mindestfranchise von 300 Franken bei Erwachsenen und jungen Erwachsenen sowie 0 Franken bei Kindern. Die Prämien nach Kantonen, Regionen und Altersstufen werden mit der dazugehörigen Anzahl Versicherter gewichtet. Pro Kanton bzw. Region und Altersstufe kann so eine Durchschnittsprämie errechnet werden.

Ein wichtiger Faktor für die stetige Zunahme der Krankenversicherungslast bildet die Entwicklung der kantonalen Durchschnittsprämie. 2010 hatte diese für Erwachsene im Alter ab 26 Jahren 309 Franken betragen, für junge Erwachsene im Alter von 18 bis 25 Jahren 254 Franken und für Kinder unter 18 Jahren 73 Franken. Bis 2018 war die kantonale Durchschnittsprämie bei den Erwachsenen auf 413 Franken (+33,7%), bei jungen Erwachsenen auf 384 Franken (+51,2%) und bei Kindern auf 96 Franken (+31,5%) gestiegen. 2019 ist sie bei den Erwachsenen und Kindern erneut leicht gestiegen (auf 424 resp. 99 Fr.), bei den jungen Erwachsenen jedoch deutlich von 384 auf 326 Franken (–15%) gesunken. Dies ist auf eine Anpassung des Risikoausgleichs zurückzuführen (siehe BAG). 2020 nahmen die Durchschnittsprämien gegenüber dem Vorjahr bei allen Altersgruppen ab. Bei den Erwachsenen lag sie bei 420 Franken, bei den jungen Erwachsenen bei 316 Franken und bei den Kindern bei 98 Franken.

Risikoausgleich

Grundsätzlich gleicht der Risikoausgleich das Risiko künftiger Kosten unter den Krankenversicherern aufgrund der unterschiedlichen Versichertenstruktur aus.

Eine solidarisch finanzierte Krankenversicherung mit Obligatorium, Aufnahmezwang und "Kopfprämien" (für jede Kategorie ist die Prämie gleich hoch, die persönliche Risikosituation spielt keine Rolle) benötigt einen Risikoausgleich unter den Krankenversicherern. Der Risikoausgleich wurde geschaffen, um dem für die Krankenversicherer bestehenden Anreiz, möglichst gesunde Personen zu versichern, entgegenzuwirken. Das heisst, der Krankenversicherer soll keine Risikoselektion betreiben. Der Risikoausgleich sorgt für einen finanziellen Ausgleich zwischen Versicherern mit unterschiedlicher Risikostruktur: Versicherer, die wenig hohe Risiken (das heisst Personen mit hohem Erkrankungsrisiko) versichern, bezahlen Abgaben in den Risikoausgleich. Versicherer, die viele hohe Risiken versichern, erhalten Beiträge aus dem Risikoausgleich.

www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-versicherer-aufsicht/risikoausgleich.html

Die in vorliegender Analyse genannten Prämien der obligatorischen Krankenversicherung entsprechen den Durchschnittsprämien, welche jährlich vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) veröffentlicht werden. Da aber in den vergangenen Jahren die Versicherten immer seltener das Standardmodell mit ordentlicher Franchise gewählt haben (2020 waren es bei den Erwachsenen ab 26 Jahren noch 15%), entfernte sich die Durchschnittsprämie immer weiter von der effektiven respektive der mittleren Prämie (BAG 2022: 34). Die Krankenversicherungslast wird also in vorliegender Analyse aufgrund der Verwendung der Messgrösse "Durchschnittsprämie" tendenziell überschätzt.

Mittlere Prämie

Die mittlere Prämie entspricht der von den Versicherten im Kanton durchschnittlich effektiv bezahlten Prämie, unter Berücksichtigung diverser Vergünstigungen wie beispielsweise Wahlmodelle und hohe Franchisen (Ecoplan 2022: 134).

Krankenversicherungslast nach Haushaltstyp

Insgesamt weisen Haushalte mit Kindern eine höhere Krankenversicherungslast auf als Haushalte ohne Kinder. Verheiratete mit Kindern wiesen 2020 mit 8,8 Prozent die höchste Krankenversicherungslast aller Haushaltstypen auf. Die Prämienlast von Konkubinaten mit Kindern lag bei 7,6 Prozent und jene von Einelternhaushalten bei 7,5 Prozent. Bei Verheirateten ohne Kinder betrug die Krankenversicherungslast 7,9 Prozent. Einpersonenhaushalte und Konkubinate ohne Kinder trugen mit je 7,2 Prozent die tiefste Krankenversicherungslast.

2014–2017: Starker Anstieg der Krankenversicherungslast für die Haushalte

2014 trat im Kanton Luzern das revidierte Prämienverbilligungsgesetz in Kraft. Seither haben Haushalte, bei denen die regionale Richtprämie mindestens 10 Prozent des massgebenden Einkommens übersteigen, Anspruch auf individuelle Prämienverbilligungen (IPV); der Mindestprozentsatz steigt mit der Höhe des massgebenden Einkommens.  Eltern oder Elternteile mit tiefen bis mittleren Einkommen hatten zudem bis 2020 Anspruch auf 50 Prozent (ab 2021: 80%) der Richtprämien von Kindern und auf 50 Prozent von jungen Erwachsenen in Ausbildung. Dieser Anspruch wird durch eine Einkommensobergrenze festgelegt.

Aufgrund der Revision des Prämienverbilligungsgesetzes sank die Zahl der Haushalte, welche mit einer individuellen Prämienverbilligung (IPV) unterstützt werden, im Kanton Luzern kontinuierlich. 2013 war an rund 37'600 Haushalte eine IPV ausbezahlt worden. Bis 2017 sank diese Zahl auf den bisherigen Tiefstwert von rund 19'900 unterstützten Haushalten. Bis 2013 hatte im Kanton Luzern die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Prämienverbilligung (IPV) bei 100'000 Franken gelegen; 2017 war sie auf 54'000 Franken gesenkt worden.

2019: Partielle Abnahme der Krankenversicherungslast

2019 hat im Kanton Luzern bei den Haushaltstypen mit Kindern die Krankenversicherungslast abgenommen. Besonders deutlich war die Senkung bei den Einelternhaushalten von 8,0 Prozent (2018) auf 7,2 Prozent (2019). Ebenfalls merklich war sie bei den Verheirateten mit Kindern (von 9,2 auf 9,7%) und den Konkubinaten mit Kindern (von 7,7 auf 7,5%).

Bundesgericht verpflichtet Kanton Luzern zu Nachzahlung von IPV

Urteil vom 22.1.2019 (zusammengefasst in Medienmitteilung des Bundesgerichts): Die Einkommensgrenze zur Verbilligung der Krankenkassenprämien von Kindern und jungen Erwachsenen wurde im Kanton Luzern für das Jahr 2017 mit 54'000 Franken zu tief angesetzt und hält vor Bundesrecht nicht stand. Es ist mit Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar, wenn nur gerade der unterste Bereich der "mittleren Einkommen" in den Genuss einer Prämienverbilligung kommt. Gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Verbilligungen für Krankenkassenprämien. Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent (gemäss der bis Ende 2018 geltenden Fassung von Artikel 65 Absatz 1bis KVG). Der Regierungsrat des Kantons Luzern hatte für das Jahr 2017 die massgebende Einkommensgrenze für die hälftige Verbilligung der Krankenkassenprämien für Kinder und junge Erwachsene rückwirkend auf 54'000 Franken festgelegt (Nettoeinkommen gemäss Steuererklärung mit bestimmten Aufrechnungen und Abzügen). Die festgelegte Einkommensgrenze war als bundesrechtswidrig aufzuheben.

www.bger.ch

Diese Abnahme der Krankenversicherungslast ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass im Kanton Luzern im Jahr 2019 deutlich mehr IPV-Auszahlungen vorgenommen worden waren als in den Vorjahren. Dies geschah aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids. Das Bundesgericht verpflichtete den Kanton Luzern zu IPV-Nachzahlungen an zusätzlich berechtigte Haushalte. Die Auszahlungen der IPV wurden rückwirkend mit der neu festgelegten Einkommensgrenze von 78'154 Franken vorgenommen. Das wirkte sich auch auf die Zahl der IPV-berechtigten Erwerbshaushalte aus: 2018 waren rund 21'900 Haushalte mit Referenzperson im Erwerbsalter mit einer IPV unterstützt worden; 2019 stieg diese Zahl deutlich auf rund 28'100 Haushalte an.

2020 sanken die Durchschnittsprämien für die Erwachsenen, was sich auch auf die mittlere Prämienlast der Haushalte auswirkte. Die Einkommensobergrenze bei der IPV lag in diesem Jahr bei etwas tieferen 76'496 Franken. Aktuell, also im Jahr 2023, liegt sie bei 89'346 Franken.

Indizierte Entwicklung der Krankenversicherungslast nach Haushaltstyp

Um vertieft zu analysieren, wie sich die Prämienlast der obligatorischen Krankenversicherung nach Haushaltstyp im Lauf der Zeit entwickelt hat, wird im Folgenden die Entwicklung seit 2010 indiziert (2010=100). Dabei wird die Krankenversicherungslast der einzelnen Haushaltstypen zu der jeweiligen im Jahr 2010 ins Verhältnis gesetzt.

Zwischen 2010 und 2020 hat sich die Prämienlast der obligatorischen Krankenversicherung bei den Haushaltstypen insgesamt ähnlich entwickelt. Der Indexwert für das Jahr 2020 schwankt dabei zwischen 124,8 (Einpersonenhaushalten) und 130,9 (Verheiratete mit Kindern). Bei den Verheirateten mit Kindern und den Einelternhaushalten (Indexwert 2020: 125,9) nahm die Krankenversicherungslast 2019 gegenüber dem Vorjahr ab. Das geht einerseits auf Nachzahlungen im Kanton Luzern aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids zurück und liegt anderseits an der Anhebung der oberen Einkommensgrenze für Kinder und junge Erwachsene.

Krankenversicherungslast nach Einkommensgruppe

Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) sollen den Versicherten grundsätzlich die gleichen Prämien in Rechnung gestellt werden – unabhängig von deren Einkommen, Geschlecht oder Gesundheitszustand. Die Prämien werden lediglich nach Altersklasse, Wohnregion, Versicherungsmodell und Franchisenhöhe abgestuft. Als sozialpolitische Massnahme zur anfallenden Prämie verbilligen die Kantone die Prämien von jenen Versicherten, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben (Ecoplan 2022).

Nachfolgend werden die Luzerner Privathaushalte mit Referenzperson im Erwerbsalter im Alter von 18 bis 64 Jahren in fünf Einkommensgruppen unterteilt (Quintile), um die Prämienbelastung in Bezug auf das Einkommen zu ermitteln.

Unterstes Einkommensfünftel mit höchster Prämienlast

Bei den Luzerner Erwerbshaushalten im untersten Einkommensfünftel, das heisst den 20 Prozent der Luzerner Erwerbshaushalte mit den niedrigsten Einkommen, hat die Belastung des Haushaltseinkommens durch die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von 2010 (8,0%) bis 2020 (9,9%) um 1,9 Prozentpunkte zugenommen. 2018 und 2019 lag die Last zwischenzeitlich bei leicht höheren 10,0 Prozent. Im Vergleich mit den anderen Einkommensgruppen weist das unterste Fünftel nicht nur die höchste Prämienlast auf, sondern die Belastung der Haushalte mit den niedrigsten Einkommen ist seit 2010 auch am zweitstärksten gewachsen. Stärker war das Wachstum nur beim dritten Einkommensfünftel mit einer Zunahme um 2,0 Prozentpunkte.

Die Erwerbshaushalte mit Einkommen im zweiten und vierten Fünftel wiesen mit 7,8 respektive 7,7 Prozent ähnlich hohe Belastungen auf. 2010 hatte die Prämienlast beim zweiten und vierten Fünftel noch bei identischen 6,1 Prozent gelegen. Bis 2020 hat sie um 1,7 bzw. 1,6 Prozentpunkte zugenommen.

Die tiefste Krankenversicherungslast wies das oberste Einkommensfünftel mit 5,7 Prozent auf. Der Zuwachs der Last seit 2010 ist bei den 20 Prozent der Erwerbshaushalte mit den höchsten Einkommen mit 1,1 Prozentpunkten ebenfalls am tiefsten.

Indizierte Entwicklung der Krankenversicherungslast nach Einkommensgruppe

Um vertieft zu analysieren, wie sich die Prämienlast der obligatorischen Krankenversicherung der einzelnen Einkommensgruppen im Lauf der Zeit entwickelt hat, wird im Folgenden die Entwicklung seit 2010 indiziert (2010=100). Dabei wird die Krankenversicherungslast der einzelnen Einkommensgruppen zu der jeweiligen im Jahr 2010 ins Verhältnis gesetzt.

Zwischen 2010 und 2020 hat sich die Prämienlast der obligatorischen Krankenversicherung insgesamt bei allen Einkommensgruppen ähnlich entwickelt. Die Indexwerte für das Jahr 2020 reichen von 123,6 (oberstes Einkommensfünftel) bis 128,3 (drittes Einkommensfünftel).

Bei allen Einkommensgruppen ist die Krankenversicherungslast bis 2018 angestiegen. Im Jahr 2019 sank der Indexwert bei allen Einkommensgruppen leicht ab. Bei der dritten und vierten Einkommensgruppe nahm er 2020 wieder leicht zu, bei den übrigen drei Gruppen nahm er weiter ab.

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