Unterstützungsbudgets der wirtschaftlichen Sozialhilfe

Wohnkosten steigen in den Sozialhilfebudgets an

Zur Berechnung des Unterstützungsbedarfs der wirtschaftlichen Sozialhilfe (WSH) wird für die armutsbetroffenen Haushalte ein individuelles Budget erstellt. Den notwendigen Bedarf errechnet die zuständige Sozialbehörde auf Grundlage der kantonalen gesetzlichen Bestimmungen und den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).

Vorliegende Analyse untersucht Sozialhilfedossiers im Kanton Luzern ab 2014. Das Jahr 2023 steht im Fokus der vertieften Betrachtung, ergänzt durch Zeitvergleiche und Entwicklungen über die letzten zehn Jahre.

Im Fokus vorliegender Analyse stehen die einzelnen Posten der Unterstützungsbudgets von sozialhilfebeziehenden Luzerner Privathaushalten (Sozialhilfedossiers). Nicht berücksichtigt sind Personen in Heimen sowie der Asyl- und Flüchtlingsbereich in der finanziellen Zuständigkeit des Bundes. Analysiert werden die Werte für einen Stichmonat auf Ebene der Dossiers. Da aufgrund der Modernisierung der Sozialhilfestatistik die Finanzvariablen des neusten Datenjahrs 2024 nicht zur Verfügung stehen, werden die Dossiers im Zeitraum von 2014 bis 2023 analysiert.

Zusammenfassend zeigt vorliegende Analyse, dass WSH-Beziehende in den letzten zehn Jahren einen zunehmend kleineren Teil ihres Bedarfs mit eigenen finanziellen Mitteln decken können, während der von der WSH gedeckte Anteil gestiegen ist. Das geht teilweise auf steigende Ausgaben wie Wohnkosten zurück. Zudem zeigt sich, dass in der Sozialhilfe in Regionen mit einem vergleichsweise hohen Anteil an preisgünstigem Wohnraum die Wohnkosten am Unterstützungsbedarf einen tieferen Anteil ausmachen.

Zusammensetzung der Unterstützungsbudgets

Das Unterstützungsbudget eines Sozialhilfedossiers umfasst die materielle Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten, medizinische Grundversorgung) sowie zusätzlich allfällige situationsbedingte Leistungen und Leistungen mit Anreizcharakter (Einkommensfreibeträge, Integrationszulagen).

Im Datenjahr 2023 existieren im Kanton Luzern 4'883 Sozialhilfedossiers. Sie betreffen 2'131 Alleinlebende, 1'104 Einzelpersonen in Mehrpersonenhaushalten, 1'014 Alleinerziehende, 480 Paare mit Kindern und 154 Paare ohne Kind.

Die Unterstützungsbudgets der Sozialhilfedossiers und deren Zusammensetzung unterscheiden sich grundlegend je nach Lebenssituation bzw. Haushaltskonstellation. So wies 2023 ein Paar mit Kindern im Mittel mit 4'140 Franken den deutlich höchsten Bruttobedarf (Unterstützungsbedarf vor Abzug eigener finanzieller Mittel) auf. Am zweithöchsten war der Bruttobedarf bei Alleinerziehenden mit 3'339 Franken. Paare ohne Kind benötigten brutto 2'820 Franken und Alleinlebende 2'065 Franken. Den deutlich tiefsten Wert zeigte sich bei Einzelpersonen in Mehrpersonenhaushalten mit 1'469 Franken. Dies ist vor allem auf den tiefer angesetzten Grundbedarf und die tieferen angerechneten Wohnkosten zurückzuführen. Im Kanton Luzern wird der Grundbedarf bei Einzelpersonen in Zweck-Wohngemeinschaften (junge Erwachsene im Elternhaushalt, in WG usw.) um 20 Prozent gekürzt.

Der Bruttobedarf hat im Zeitfenster von 2014 bis 2023 im Total von 2'056 auf 2'194 Franken zugenommen. Teuerungsbereinigt entspricht dies einer Zunahme um 1,5 Prozent. Die Anzahl der Dossiers der Alleinlebenden nahm im gleichen Zeitraum überdurchschnittlich zu. Diese Dossiers weisen einen vergleichsweise tiefen Bruttobedarf aus. Damit erklärt sich, dass – werden die Haushaltstypen einzeln betrachtet – die Veränderungswerte überall höher liegen. Bei den Alleinlebenden hat der Bruttobedarf mit 2,9 Prozent am schwächsten zugenommen. Die deutlichste Zunahme verzeichnen mit 8,9 Prozent Paare mit Kindern.

Mehrere Anpassungen des Grundbedarfs in den vergangenen Jahren

Mit dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sollen die unterstützten Personen alle grundlegenden Ausgaben, zum Beispiel für Nahrungsmittel, Bekleidung, Kommunikation, Mobilität (ÖV), Haushaltsführung, Energie, Körperpflege sowie Bildung und Unterhaltung tätigen. In den SKOS-Richtlinien ist der Betrag pauschal nach der Anzahl Personen, die in einem Haushalt leben, festgelegt. Dabei wird eine Äquivalenzskala verwendet, die berücksichtigt, dass mit steigender Haushaltsgrösse der Bedarf pro Person sinkt.

Der von der SKOS empfohlene monatliche Betrag für den Grundbedarf einer alleinlebenden Person wurde 2005 mit Einführung der Anreizelemente in der Sozialhilfe von vormals 1'100 Franken auf 960 Franken gesenkt. Wegen der Teuerung wurde er 2013 erhöht und lag danach bis 2019 bei 986 Franken. 2020 erfolgte eine Erhöhung auf 997 Franken und 2022 eine weitere auf 1'006 Franken. Aufgrund der Entwicklung der Teuerung wurde der Betrag für das Jahr 2023 erneut angepasst und betrug 1'031 Franken. Für einen 2-Personen-Haushalt lag er bei 1'577 Franken, für einen Haushalt mit 4 Personen (bspw. ein Paar mit 2 Kindern) bei 2'206 Franken. Der aktuelle Grundbedarf, welcher im Jahr 2025 angepasst wurde, liegt für eine alleinlebende Person bei 1'061 Franken. Per 1.1.2027 ist eine erneute Anpassung vorgesehen.

Der empfohlene Grundbedarf nach SKOS richtet sich nach der Anzahl Personen, die in einem Haushalt leben. In nachfolgender Grafik werden die verschiedenen Haushaltstypen im Kanton Luzern nach ihrem im Mittel angerechneten Grundbedarf dargestellt. Zu beachten ist: Da die Anzahl der Personen pro Haushaltstyp variieren kann, entspricht der angerechnete Grundbedarf nicht zwingend dem empfohlenen Grundbedarf nach SKOS.

Der Grundbedarf hat sich von 2014 bis 2023 im Total von 986 auf 1'031 Franken erhöht. Teuerungsbereinigt hat er sich jedoch kaum verändert (–0,5%). Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Erhöhungen des Grundbedarfs durch die SKOS bewusst der Teuerung entsprechen. Bei den einzelnen Haushaltstypen zeigen sich grossmehrheitlich vergleichbare Veränderungen zwischen minus 0,5 und minus 0,6 Prozent. Einzig bei den Paaren ohne Kind ist der Grundbedarf teuerungsbereinigt stärker, nämlich um minus 3,4 Prozent gesunken.

Im Budget angerechnete Wohnkosten steigen an

In der Regel verfügen die kommunalen Sozialdienste über Mietzinsrichtlinien, die sich am ortsüblichen Mietzinsniveau orientieren und abgestuft nach Haushaltsgrösse vorgeben, bis zu welchem maximalen Betrag die Mietkosten in den Unterstützungsbudgets der Sozialhilfedossiers angerechnet werden.

2023 lagen die angerechneten monatlichen Wohnkosten bei Paaren mit Kindern im Mittel bei 1'568 Franken. Bei den Alleinerziehenden lagen sie bei 1'400 Franken und bei Paaren ohne Kind bei 1'190 Franken. Das kantonale Mittel lag bei 1'059 Franken. Unter diesem Wert lagen die Wohnkosten der Alleinlebenden (980 Fr.) und der Einzelpersonen in Mehrpersonenhaushalten (625 Fr.).

Die in den Unterstützungsbudgets der Sozialhilfedossiers angerechneten Wohnkosten sind von 2014 bis 2023 im Total von 954 auf 1'059 Franken angestiegen. Dies entspricht einer teuerungsbereinigten Zunahme um 5,6 Prozent. Die stärkste Zunahme ist mit 13,2 Prozent bei Paaren ohne Kind zu beobachten. Bei Einzelpersonen in Mehrpersonenhaushalten ist die Zunahme mit 5,7 Prozent am geringsten. Bei den übrigen Haushaltstypen bewegt sich die Zunahme im Bereich zwischen 7,0 und 7,4 Prozent.

Kosten der medizinischen Grundversorgung steigen an

Der Posten "Medizinische Grundversorgung" fasst in den Unterstützungsbudgets der Sozialhilfedossiers die Kosten im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zusammen, also Prämie, Franchise und Kostenbeteiligung. Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind bei Sozialhilfebeziehenden in der Regel vollständig über die individuelle Prämienverbilligung (IPV) gedeckt, da sie Anspruch auf die volle Verbilligung der kantonalen Richtprämie haben. Aufgrund bezogener Gesundheitsleistungen wies 2023 knapp ein Drittel der unterstützten Haushalte den Budgetposten "Medizinische Grundversorgung" aus, wobei die veranschlagten Kosten im Mittel 113 Franken betrugen (v.a. Franchise und Selbstbehalt).

Die medizinische Grundversorgung ist in den Jahren 2014 bis 2023 im Total von 98 auf 113 Franken angestiegen. Dies entspricht einer teuerungsbereinigten Zunahme um 9,7 Prozent. Bei den Einzelpersonen in Mehrpersonenhaushalten hat der Betrag mit 50,9 Prozent am deutlichsten zugenommen. Bei den Alleinlebenden nahm der Betrag um 17,2 Prozent ab. Bei den übrigen Haushaltstypen gab es eine Zunahme im Bereich zwischen 20,7 und 29,4 Prozent.

Höhere situationsbedingte Leistungen bei Familiendossiers

Neben der materiellen Grundsicherung werden fallweise noch weitere Bedarfe berücksichtigt. Die sogenannten situationsbedingten Leistungen (SIL) ermöglichen, die Sozialhilfe auf den individuellen Einzelfall auszurichten und die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen zu berücksichtigen (Individualisierungsprinzip). Die Sozialhilfe übernimmt in einzelnen Fällen etwa krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder nicht durch den Grundbedarf gedeckte Erwerbsunkosten (z.B. Berufskleidung und Mehrkosten für den ÖV). Zusätzlich wird zwischen grundversorgenden (bereits genannte Beispiele) und fördernden Leistungen unterschieden. Während Erstere auf die Grundversorgung des Haushalts abzielen, dienen Letztere der Stabilisierung bzw. Verbesserung der persönlichen Lage (z.B. Finanzierung von Freizeitaktivitäten von Kindern).

Die SIL lagen 2023 im Mittel bei 235 Franken. Die höchsten SIL wiesen 2023 Paare mit Kindern mit 438 Franken auf. Auch Alleinerziehende weisen mit 300 Franken einen Wert über dem kantonalen Mittel auf. Bei den Alleinlebenden und den Einzelpersonen in Mehrpersonenhaushalten lag der Wert bei 200 Franken. Paare ohne Kind erhielten mit 160 Franken im Mittel die tiefsten Beträge. Die höheren SIL bei den Dossiers mit Kindern ist unter anderem auf deren Betreuungskosten zurückzuführen.

Die SIL haben von 2014 bis 2023 im Total von 200 auf 235 Franken zugenommen. Dies entspricht einer teuerungsbereinigten Zunahme von 11,8 Prozent. Bei Paaren mit Kindern hat dieser Budgetposten mit plus 73,6 Prozent am deutlichsten zugenommen. Auch bei den Alleinerziehenden ist eine Zunahme zu beobachten (+29,7%). Bei den übrigen Haushaltstypen hat der Betrag abgenommen. Die deutlichste Abnahme ist bei den Paaren ohne Kind mit minus 23,9 Prozent zu beobachten.

Die Sozialhilfe setzt finanzielle Anreize mit dem Ziel, dass sich Sozialhilfebeziehende für ihre berufliche und soziale Integration einsetzen. Gegenwärtig gibt es zwei solche leistungsbezogene Zulagen. Um Erwerbsarbeit zu honorieren, wird erwerbstätigen Sozialhilfebeziehenden im Kanton Luzern abhängig vom Beschäftigungsgrad ein Einkommensfreibetrag (EFB) in Höhe von 100 bis 500 Franken gewährt (Stand 2023). Dieser Teil des Lohns wird nicht bei der Bedarfsberechnung angerechnet und steht somit dem unterstützten Haushalt zusätzlich zur Verfügung. 2023 wurde gemäss Sozialhilfestatistik 18 Prozent aller unterstützten Haushalte ein EFB gewährt, wobei der Anteil bei Alleinerziehenden und bei Paaren mit Kindern mit 30 respektive 47 Prozent am höchsten war, da unterstützte Haushalte mit Kindern überdurchschnittlich häufig ein Erwerbseinkommen aufweisen. Bei den Alleinlebenden lag entsprechender Anteil bei deutlich tieferen 11 Prozent. Die Höhe des EFB betrug im Mittel 280 Franken.
An Nichterwerbstätige, die besondere Eigenleistungen für ihre Integration erbringen, wird im Kanton Luzern eine Integrationszulage (IZU) in Höhe von 100 oder 200 Franken entrichtet (Stand 2023). Darunter wird beispielsweise die Teilnahme an arbeitsintegrativen Massnahmen, Beschäftigungsprogrammen oder an einer Aus- oder Weiterbildung verstanden. 2023 wurde an 18 Prozent aller sozialhilfebeziehenden Haushalte eine IZU entrichtet. Die Unterstützung durch die Sozialhilfe ist an die Mitwirkung der Hilfesuchenden gebunden. Verhält sich eine unterstützte Person unkooperativ, beispielsweise indem sie Auflagen nicht befolgt, kann die Sozialhilfe gekürzt werden. Sanktionen müssen dabei verhältnismässig sein, und die Situation von weiteren Haushaltsmitgliedern wie Kindern ist angemessen mit zu berücksichtigen. Die Sozialhilfeverordnung des Kantons Luzern ermöglicht die Anordnung von Sanktionen in Form einer Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt von bis zu 35 Prozent.
Im untersuchten Stichmonat im Jahr 2023 kam es bei 6 Prozent der unterstützten Haushalte zu einer Leistungskürzung beim Grundbedarf. Am seltensten wurden Alleinerziehende und Paare mit Kindern sanktioniert; 2023 kam es bei 5 Prozent dieser Dossiers zu einer Leistungskürzung. Von allen Haushaltstypen am häufigsten sanktioniert wurden unterstützte Einzelpersonen in Mehrpersonenhaushalten (2023: 10%).
Wenn sich eine unterstützte Person unkooperativ verhält und beispielsweise Auflagen nicht befolgt, kann die Sozialhilfe nicht nur gekürzt, sondern auch eingestellt werden (vgl. SHG §30 i.V.m. §14 SHV). Dies etwa dann, wenn sich eine hilfebedürftige Person weigert, eine zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr zustehenden, bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen. Die wirtschaftliche Sozialhilfe kann zudem eingestellt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht mehr nachgewiesen ist.

Nettobedarf steigt an

Bisher wurde in vorliegender Analyse der Bruttobedarf der Haushalte (Unterstützungsbedarf vor Abzug eigener finanzieller Mittel) betrachtet. Welchen Anteil am Unterstützungsbudget der Sozialhilfe bestreiten aber die Haushalte selbst, welchen Anteil trägt die Sozialhilfe? Um diese Anteile zu bestimmen, werden vom Bruttobedarf die Haushaltseinnahmen abgezogen, wobei bei Erwerbseinkommen ein Freibetrag gewährt wird (siehe Box oben). Daraus ergibt sich der Nettobedarf der Haushalte. Der Nettobedarf ist jener Teil des gesamten Unterstützungsbudgets, den die Betroffenen nicht aus eigenen Mitteln zu decken vermögen und der deshalb von der Sozialhilfe getragen wird. Er entspricht weitgehend der ausbezahlten Leistung.

2023 lag der Nettobedarf im Kanton Luzern über alle Haushaltstypen hinweg im Mittel bei 1'818 Franken. Bei den Einzelpersonen in Mehrpersonenhaushalten lag der Wert mit 1'239 Franken unter diesem Wert. Bei den übrigen Haushaltstypen war der Wert höher. Den höchsten Nettobedarf wiesen Paare mit Kindern mit 2'664 Franken auf. Alleinerziehende wurden im Mittel mit 2'192 Franken unterstützt, Paare ohne Kind mit 2'116 Franken und Alleinlebende mit 1'894 Franken.

Der Nettobedarf hat in den Jahren 2014 bis 2023 im Total von 1'636 auf 1'818 Franken zugenommen. Teuerungsbereinigt entspricht dies einer Zunahme um 5,8 Prozent. Bei den Alleinerziehenden hat der Nettobedarf mit 12,3 Prozent am stärksten zugenommen. Bei den Alleinlebenden stieg der Betrag lediglich um 1,9 Prozent. Bei den übrigen Haushaltstypen bewegt sich die Zunahme im Bereich zwischen 7,7 und 8,8 Prozent.

Selbst finanzierter Budgetanteil hat abgenommen

Die Deckungsquote drückt aus, wie gross der Anteil des Nettobedarfs am gesamten Unterstützungsbudget der Sozialhilfe (Bruttobedarf) ist. Die Quote weist also aus, welchen Budgetanteil die Sozialhilfebeziehenden nicht mit eigenen Mitteln zu decken vermögen.

2023 lag die Deckungsquote der Luzerner Sozialhilfedossiers bei 79,3 Prozent. Im Schnitt war es den pro Sozialhilfedossier erfassten Personen also möglich, gut einen Fünftel ihres finanziellen Bedarfs durch eigene Mittel zu decken; knapp vier Fünftel wurden von der Sozialhilfe übernommen. Zwischen den Haushaltstypen bestehen jedoch deutliche Unterschiede. Deutlich unter dem kantonalen Durchschnitt liegt die Deckungsquote bei Alleinerziehenden und bei Paaren mit Kindern. 2023 konnten diese Haushalte im Schnitt jeweils rund einen Drittel ihres Bedarfs mit eigenen Mitteln decken (Deckungsquote Alleinerziehende: 65,7%; Paare mit Kindern: 67,0%). Die Sozialhilfe wirkt bei diesen Familienhaushalten also besonders ausgeprägt dahingehend, bestehende, aber unzureichende Einnahmen zu ergänzen. Ein wichtiger Einkommensbestandteil dieser Haushalte ist das Erwerbseinkommen. Bei Alleinerziehenden bilden Unterhaltsbeiträge (inkl. Bevorschussungen) ebenfalls einen gewichtigen Einkommensbestandteil. Paare ohne Kind wiesen 2023 eine Deckungsquote von 75,5 Prozent auf; auch dieser Wert liegt leicht unter dem kantonalen Durchschnitt von 79,3 Prozent. Die höchsten Deckungsquoten zeigen sich bei Einzelpersonen in Mehrpersonenhaushalten mit 83,0 Prozent und bei Alleinlebenden mit 86,8 Prozent. Von allen Haushaltstypen vermögen diese beiden Haushaltstypen also den kleinsten Anteil am Bruttobedarf aus eigenen finanziellen Mitteln zu decken.

Die Deckungsquote der Sozialhilfedossiers hat im Zeitraum von 2014 bis 2023 im Total von 76,9 auf 79,3 Prozent zugenommen. Die Sozialhilfe trägt also einen zunehmend grösseren Anteil zum Unterstützungsbedarf der Betroffenen bei. Die deutlichste Zunahme ist bei den Alleinerziehenden von 61,5 auf 65,7 Prozent zu beobachten. Auch bei den übrigen Haushaltstypen stieg die Deckungsquote an, wobei die Quote bei den Alleinlebenden mit plus 0,9 Prozentpunkten (85,9 auf 86,8 Prozent) am schwächsten zugenommen hat.

Der Anstieg der Deckungsquote im Lauf der Zeit, insbesondere bei den Alleinerziehenden, zeigt, dass die Sozialhilfebeziehenden im Verhältnis zum Unterstützungsbudget gegenwärtig über weniger eigene finanzielle Mittel zur Abdeckung des finanziellen Bedarfs verfügen, als dies noch 2014 der Fall gewesen war: Der Nettobedarf ist stärker angestiegen als der Bruttobedarf. Das bedeutet, dass der Budgetanteil, den die Beziehenden mit eigenen Mitteln zu finanzieren vermögen, im Schnitt kleiner geworden ist. Die im Budget angerechneten Positionen, wie die Wohnkosten, scheinen also schneller zuzunehmen als ein allfälliges eigenes Einkommen.

Wohnkostenanteil in den Luzerner Regionen

Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt machte 2023 in der Sozialhilfe des Kantons Luzern durchschnittlich knapp die Hälfte (48,9%) der Unterstützungsbudgets aus. Als zweitgrösster Posten folgten die Kosten für das Wohnen mit einem durchschnittlichen Anteil von 44,2 Prozent. 2023 war der Anteil der Wohnkosten bei unterstützten Alleinlebenden (47,3%) am höchsten und bei Paaren mit Kindern (39,3%) am tiefsten. Bei den Paaren ohne Kind und bei Einzelpersonen in Mehrpersonenhaushalten lag er bei 43,4 respektive 42,7 Prozent; bei den Alleinerziehenden bei 41,6 Prozent.

Im Zeitraum von 2014 bis 2023 hat der Wohnkostenanteil in den Unterstützungsbudgets der Sozialhilfe im Kanton Luzern von 42,6 auf 44,2 Prozent zugenommen. Bei den Paaren ohne Kind ist der Anteil von 40,5 auf 43,4 Prozent am deutlichsten angestiegen. Bei den Einzelpersonen in Mehrpersonenhaushalten hat der Wert leicht abgenommen (von 43,0 auf 42,7%). Bei den übrigen Haushaltstypen lag die Zunahme bei 1,2 (Alleinerziehende), 2,0 (Alleinlebende) und 2,4 Prozent (Paare mit Kindern).

Wohnkostenanteil steigt tendenziell mit regionalem Mietzinsniveau

Tendenziell ist die Belastung durch Wohnkosten in Zentrums- und Agglomerationsgemeinden höher als in den übrigen Kantonsgebieten. So gingen 2023 bei sozialhilfebeziehenden Haushalten in der Analyseregion Stadt Luzern im Durchschnitt 46,5 Prozent der Unterstützungsbudgets der Sozialhilfedossiers an die Wohnkosten, während es im Entlebuch 41,8 Prozent waren. Die angerechneten Wohnkosten betrugen in der Stadt Luzern im Mittel 1'146 Franken und im Entlebuch 1'026 Franken.

Entscheidender Faktor hierfür ist das allgemeine Mietzinsniveau, wie der Zusammenhang zwischen der mittleren Nettomiete einer 4-Zimmer-Wohnung und dem durchschnittlichen Wohnkostenanteil am Unterstützungsbudget zeigt. In Regionen mit hohem Mietzinsniveau ist tendenziell auch der durchschnittliche Anteil der Wohnkosten am Unterstützungsbudget der Sozialhilfe hoch. Am deutlichsten zeigt sich dies in der Region Rooterberg/Rigi, wo der Wohnkostenanteil 2023 bei 49,9 Prozent lag.

Tieferer Wohnkostenanteil in Regionen mit mehr preisgünstigem Wohnraum

Das Angebot an preisgünstigem Wohnraum ist vor allem für einkommensschwache Haushalte wichtig, weil die Mietkosten das Haushaltsbudget stark belasten und die wirtschaftliche Selbständigkeit gefährden können. Vor allem in städtischen Zentren und in Wachstumsregionen ist das Angebot an preisgünstigem Wohnraum in der Regel knapp. Das kann dazu führen, dass sich einkommensschwache Haushalte zum Wegzug in periphere Lagen gezwungen sehen, was die Möglichkeiten der Lebensgestaltung einschränken kann.

Als preisgünstig gelten Wohnungen, deren Mietpreis weniger als 70 Prozent des durchschnittlichen Mietpreises der Wohnungen mit gleicher Zimmerzahl beträgt. Massgebend ist der monatliche Nettomietzins (ohne Neben- und Heizkosten) von Mieter- und Genossenschaftswohnungen mit bekannter Zimmerzahl.

In den Jahren 2021 bis 2023 (gepoolte Daten) lag der Anteil preisgünstiger Mietwohnungen im Kanton Luzern bei 13,8 Prozent. Den deutlich höchsten Anteil wies die Region Entlebuch mit 40,9 Prozent auf. Dies deckt sich mit den obigen Erkenntnissen zum Mietzinsniveau. Ebenfalls einen überdurchschnittlichen Anteil wiesen die Regionen Willisau (24,6%), Michelsamt/Surental (22,2%), Rottal-Wolhusen (19,2%) und Unteres Wiggertal (17,7%) auf. Die tiefsten Werte zeigen sich in den Regionen Sursee/Sempachersee (8,2%), Agglomerationsgürtel (9,6%) und in der Stadt Luzern (10,9%). Auch diese Ergebnisse decken sich mit den obigen Erkenntnissen zum Mietzinsniveau und zeigt, dass preisgünstiger Wohnraum in eher urbanen Gebieten verhältnismässig knapp ist.

Druck, in Regionen mit tieferem Mietzinsniveau zu ziehen, nimmt zu

Werden die Anteile preisgünstiger Mietwohnungen ins Verhältnis zu den Wohnkostenanteilen der Unterstützungsbudgets der Sozialhilfedossiers gesetzt, zeigt sich, dass der Wohnkostenanteil tendenziell abnimmt, je grösser der Anteil an preisgünstigem Wohnraum ist. Die Stadt Luzern hat mit 10,9 Prozent einen vergleichsweise tiefen Anteil an preisgünstigen Mietwohnungen und mit 46,5 Prozent einen vergleichsweise hohen Anteil der Wohnkosten am Unterstützungsbudget von Sozialhilfedossiers. Entlebuch hat mit 40,9 Prozent den deutlich höchsten Anteil an preisgünstigen Mietwohnungen und mit 41,8 Prozent einen vergleichsweise tiefen Wohnkostenanteil an den Unterstützungsbudgets der Sozialhilfe. Auch bei Rooterberg/Rigi zeigt sich das Muster: Die Region weist den deutlich höchsten Wohnkostenanteil von 49,9 Prozent auf und hat mit 11,8 Prozent gleichzeitig einen vergleichsweise tiefen Anteil an preisgünstigem Wohnraum.

Vorliegende Analyse zeigt unter anderem die Relevanz der Verfügbarkeit von preisgünstigem Wohnraum für die Wohnkosten im Unterstützungsbudget der Sozialhilfedossiers auf. Die Verfügbarkeit von preisgünstigem Wohnraum erhöht tendenziell die Wohnsicherheit für Personen mit einem tieferen Einkommen. Ist nur beschränkt preisgünstiger Wohnraum vorhanden, kann dies zu Wohnunsicherheit führen, die prekäre Ausgangslagen weiter verschärfen und Armut überhaupt erst auslöst. Eine sichere und geregelte Wohnsituation ist eine wichtige Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe. Aktuelle Studien zeigen, dass der Druck für Sozialhilfebeziehende in Regionen mit tieferem Mietzinsniveau zu ziehen, zunimmt. So kommt es beispielsweise zu einer Verdrängung der tieferen Einkommensschichten insbesondere im urbanen Raum durch Ersatzneubauten (Lutz et al. 2023). Wichtige soziale Kontakte können verloren gehen und Kinder müssen unter Umständen die Schule wechseln. Für die betroffenen Individuen kann dies emotionale, psychische und teilweise auch gesundheitliche Folgen haben. Die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt gilt zudem insbesondere in Städten als Grund für Obdachlosigkeit (Städteinitiative Sozialpolitik: Kennzahlenbericht, S. 49–53).

LUSTAT Statistik Luzern, 10. März 2026, Autor: David von Holzen

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