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Minimalsteuer

Der Minimalsteuer nach StG § 95 können Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterliegen. Es gibt zwei Varianten der Minimalsteuer. In der ersten wird der Wert der Grundstücke im Kanton Luzern besteuert. Seit 2011 beträgt der Steuersatz 1,0 Promille. Diese Variante der Minimalsteuer kommt zur Anwendung, wenn die Besteuerung der Grundstücke einen höheren Steuerbetrag abwirft als die ordentliche Besteuerung von Gewinn und Kapital. Die seit 2018 existierende zweite Variante der Minimalsteuer definiert Mindeststeuerbeträge. Kapitalgesellschaften werden verpflichtet, mindestens 500 Franken an den Fiskus abzuführen, Genossenschaften mindestens 200 Franken. Sie kommt zur Anwendung, wenn sowohl der Steuerbetrag gemäss ordentlicher Besteuerung als auch der Steuerbetrag gemäss erster Variante der Minimalsteuer tiefer als der relevante Schwellenwert sind.