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Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ohne Minimalsteuer (Besteuerungsform)

Bei den juristischen Personen dieser Besteuerungsform handelt es sich um Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche die ordentliche Steuer auf ihren steuerbaren Gewinn und ihr steuerbares Kapital entrichten (Besteuerung nach StG §§ 81 und 93 Abs. 1). Es kommen feste Steuersätze zur Anwendung, wobei der Gewinn seit 2012 mit 1,5 Prozent und das Kapital seit 2010 mit 0,5 Promille belastet werden. Bestimmte Kapitalbestandteile (u.a. Beteiligungen, Immaterialgüterrechte) werden seit 2020 mit einem reduzierten Satz von 0,01 Promille besteuert.

Die Holdinggesellschaften und die Verwaltungsgesellschaften, für die bis 2019 besondere Besteuerungsregeln galten, werden ebenfalls zu den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ohne Minimalsteuer gezählt.